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§ 31 Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen (F. bis 31. 12. 1989)
§ 31, der im wesentlichen mit § 9 BBesG a. F. übereinstimmt, regelt die Behandlung von unterschiedlich begründeten Unterbrechungen des Dienstverhältnisses oder der Dienstleistung von Beamten (Soldaten).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_1031_89
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