Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

Nach § 30b dürfen Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 (vgl. Yk § 28 Rz 39) und § 28a (Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes) sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 30a zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0030b

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: