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§ 3 Regelung durch Gesetz
§ 3 verleiht dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Versorgung Ausdruck und sichert die Einhaltung dieses Grundsatzes dadurch, dass Abweichungen von der gesetzlichen Regelung sowohl zugunsten (Abs. 2) wie zuungunsten des Versorgungsberechtigten (Abs. 3) untersagt und für rechtsunwirksam erklärt werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0003
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