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§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzter; Vorgesetzter

Zu den „einleitenden Vorschriften“ gehört § 3 insofern, als in den Abschnitt I im Anschluss an die Vorschrift über den persönlichen Geltungsbereich (§ 1), die Begriffsbestimmung des Berufsbeamten und des Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1) sowie des unmittelbaren und des mittelbaren Bundesbeamten (§ 2 Abs. 2) gesetzliche Definitionen organisationsrechtlicher Art in das Gesetz aufgenommen worden sind, die für das gesamte Beamtenrecht – nicht nur für das BBG, sondern auch für das BeamtVG, das BBesG und das BDG (bisher BDO) – von größter Bedeutung sind. Da der Dienstherr des Beamten, der zwar in § 2 erwähnt, aber nur in § 121 BRRG definiert ist, immer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (Bund, bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung), muss klar geregelt sein, durch welche Organe der Dienstherr handelt. § 3 Abs. 1 enthält die gesetzliche Definition des Begriffs „oberste Dienstbehörde“ und Abs. 2 der Begriffe „Dienstvorgesetzter“ und „Vorgesetzter“.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0003

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