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§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

§ 3 enthält drei unterschiedliche Regelungen. In Abs. 1 sind die Grundsätze aufgeführt, die für die Ernennung und Verwendung der Soldatinnen und Soldaten maßgeblich sind. Abs. 2 ermöglicht die Absenkung der Eignungsanforderungen bei Wehrdienstbeschädigungen. Abs. 3 bestimmt, dass die Regelungen des Abs. 2 auch bei Wiedereinstellungen gelten, soweit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) kein (vorrangiger) Anspruch besteht. Die Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze des § 3 beruhen auf den das öffentliche Dienstrecht durchgehend – auch nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – beherrschenden Leistungs- und Gleichbehandlungsprinzipien. Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden (Abs. 1). Die Vorschrift entspricht insoweit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG und dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Diese Regelung ist durch Art. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wesentlich „verschärft“ worden, indem als Beförderungskriterien Verbot der Diskriminierung wegen „sexueller Identität“, „Weltanschauung“ und „ethnische oder sonstige Herkunft“ neu aufgenommen worden sind. Die Einzelheiten sind im Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG – vgl. unten Rz 9) geregelt. Die gleichen Kriterien gelten auch für die Auslese von Beamtenanwärtern (§ 9 BeamtStG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0003

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