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§ 3 Akteneinsicht durch den Soldaten
§ 3 regelt – verfassungsrechtlich bezogen (Rz 4) – das Akteneinsichtsrecht des betroffenen (früheren; Rz 15) Soldaten speziell für alle belastende Ver- fahren nach der WDO, was derart die StPO einem Beschuldigten nicht zugesteht (Rz 10). Die Vorschrift ist im Rechtsschutzinteresse des Soldaten immer wieder verbessert worden (Rz 7, 8), so dass sich seine Rechtsstellung im Verfahren weiter verfestigt hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0003
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