Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 29 Innerdienstliche Information
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 29 Innerdienstliche Information

Die auf Anhieb schwer verständliche Vorschrift § 29 (krit., s. Reform Rz 11) regelt, im Anschluss an vergleichbar vorfindlich gewesene Vorschriften im Landesrecht (Rz 53), neu gewesen und speziell für das Bundesdisziplinarrecht, unter welchen engen Voraussetzungen im datenschutzrechtlichen Schutzinteresse Betroffener an der Wahrung ihrer personenbezogenen Daten (Rz 3) innerdienstliche Informationen zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (Abs. 1, Rz 16 ff.) oder (Abs. 2) über bereits vorhandene Disziplinardaten (Rz 39) für die Durchführung eines anderen Disziplinarverfahrens (Rz 48) und zu Zwecken weiterer dienstrechtlicher Entscheidungen (welche, s. Rz 49, 50) zulässig sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0029

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: