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§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes

Die Vorschrift ist durch das 5. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998) eingefügt und in der Folgezeit mehrfach geändert worden, zuletzt durch Art. 5 Nr. 4 des Bundeswehr- Attraktivitätssteigerungsgesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706). Sie entspricht der Neufassung von § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BBG. Anders als bei der beamtenrechtlichen Regelung des § 95 Abs. 1 BBG ist die Bewilligung des Urlaubs jedoch nicht daran gebunden, dass die Beurlaubung in Bereichen erfolgen muss, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Diese Einschränkung kommt bei der Bundeswehr nicht in Betracht, weil es hier keine „Bereiche“ mit Bewerberüberhang gibt. Gemäß Abs. 1 S. 1 dürfen lediglich dienstliche Belange der Beurlaubung nicht entgegenstehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0028a

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