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§ 28 Zwingende Entlassungsgründe

§ 28 enthält drei sachlich völlig verschiedene Entlassungstatbestände. Er regelt in Nr. 1 die Entlassung des Beamten, der sich weigert, den in § 58 vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen, und in Nr. 2 die Entlassung des Beamten, der im Zeitpunkt seiner Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestages war. Nr. 3 regelt die Entlassung wegen nicht genehmigter Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Ausland. Gemeinsam ist den Vorschriften, dass die Entlassung (durch Verwaltungsakt) bei Vorliegen des gesetzlichen Entlassungstatbestandes zwingend vorgeschrieben ist, die Entscheidung also nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt. Nr. 1 hat seine jetzige Fassung durch § 139 BRRG in Angleichung an die Einfügung des Abs. 4 in § 58 (Möglichkeit für Beamte, die nicht Deutsche und auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 ernannt worden sind, an Stelle des Diensteides ein Gelöbnis abzulegen) erhalten. Nr. 2 hat seine jetzige Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. 7. 1979 (BGBl. I S. 1301) erhalten. Die Änderung ist am 1. 10. 1979 in Kraft getreten (vgl. Art. 13 des ÄndG). Die Entlassung gem. Nr. 2 wird damit auf die Fälle beschränkt, in denen der Beamte mit der Ernennung in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird (vgl. Rz 10). Wegen weiterer Tatbestände, bei deren Vorliegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zwingend vorgeschrieben ist, vgl. K vor § 28 Rz 8. Nr. 3 wurde mit Wirkung v. 1. 7. 1989 angefügt durch das 8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 30. 6. 1989 (BGBl. I S. 1282). Der Entlassungstatbestand der Nr. 3 trat an die Stelle der bisherigen Entlassung kraft Gesetzes wegen Begründung eines ausländischen Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 a.F.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0028_a

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