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§ 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

Die landesspezifische Neuregelung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 TV-L führt im Tarifgebiet West dazu, dass sich bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht auf einen bestimmten Bruchteil der jeweiligen tariflichen Arbeitszeit festgelegt, sondern in einer festen Stundenzahl bestimmt ist, die Relation zwischen vereinbarter und tariflicher Wochenarbeitszeit ändert und infolge Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit damit die Entgeltrelation vermindert. Das gilt auch im Bereich der neuen Ärzte-Entgeltordnung – hier in West und Ost –, die auf 42 Wochenstunden zugeschnitten ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0028

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