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§ 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
Die Vorschrift ersetzt § 27 Abs. 1 sowie § 26 a. F. Dabei übernimmt Abs. 1 die Regelung des § 27 Abs. 1 a. F.; Abs. 2 S. 1 ersetzt § 26 a. F., wobei abweichend von § 26 S. 2 a. F. eine einheitliche Amtsperiode der Personalräte des Bundes eingeführt wird (Onstein, PersV 2021, 284, 294); Abs. 2 S. 2 entwickelt § 26a S. 2 F. 2020 weiter zu einer dauerhaft geltenden Überbrückungsregelung (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 93). § 25 PersVG 1955 enthielt noch keine Regelung über den Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen. § 27 Abs. 1 F. 1974 führte erstmals einen Wahlzeitraum ein, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen durchzuführen sind. Dadurch wurde eine in der Regel einheitliche Amtszeit sichergestellt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0027_a
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