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§ 27 (Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen, unregelmäßige Wahlen, Nachwahl von Gruppenvertretern, Amtszeit nach unregelmäßigen Wahlen)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 27 Abs. 1 n. F. (Abs. 1) sowie § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 n. F. (Abs. 2 bis 5); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 27, 28.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0027

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