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§ 27 Ermittlung der gewählten Vertreter bei gemeinsamer Wahl

§ 27 wurde wörtlich aus § 27 PersVWO 1955 übernommen. Die Vorschrift ist seither unverändert. Die Vorschrift bezieht sich auf die vom Regelfall der Gruppenwahl abweichende gemeinsame Wahl, die dann stattfindet, wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen mit der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten die gemeinsame Wahl beschlossen haben (§ 19 Abs. 2 BPersVG) und der bei dieser Vorabstimmung tätige Abstimmungsvorstand das von ihm festgestellte Ergebnis dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht und fristgerecht mitgeteilt hat (s. H § 4 Rz 8–12). Für die Anwendung des § 27 ist Voraussetzung, dass die gemeinsame Wahl als Verhältniswahl stattfindet (Lorenzen u. a., § 27 WO Rz 1). Auch bei der gemeinsamen Wahl sind die Personalratssitze auf die Gruppen entsprechend ihrer Stärke aufzuteilen (s. K § 19 Rz 31; Altvater u.a., 7. Aufl., § 27 WO Rz 1). Deshalb sind bei der gemeinsamen Wahl in jedem Wahlvorschlag die Bewerber nach Gruppen zusammenzufassen (§ 8 Abs. 2 S. 3). Der Unterschied zwischen der die Regel bildenden Gruppenwahl und der gemeinsamen Wahl besteht darin, dass die Gruppen bei dieser Wahl ihre Vertreter im Personalrat nicht in getrennten Wahlgängen, sondern in einem gemeinsamen Wahlgang wählen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0027

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