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§ 26 Versetzung

a)  Mit der Regelung des § 26 (Versetzung) und des § 27 (Abordnung) wendet sich das Gesetz zwei Rechtsinstituten zu, die in erster Linie (Fall der organisations-rechtlichen Versetzung Rz 2 und der Abordnung) für eine sachgerechte Beweglichkeit der öffentlichen Verwaltung von Bedeutung sind. Die Rechtsinstitute knüpfen primär an die Organisationsform der Verwaltungen von Bund und Ländern in Behörden an; bei beiden Rechtsinstituten ist der wichtigste Inhalt der Behördenwechsel und damit können Versetzungen und Abordnungen mit einer örtlichen Veränderung für den betroffenen Beamten verbunden sein, müssen dies aber nicht. Es ist auch der Wechsel an eine andere Behörde am gleichen Ort denkbar. Die Interessenlagen der Beamten sind beim Ortswechsel wegen der Auswirkungen auf die Lebensgestaltung – insbesondere bei Partnerschaften – deutlich stärker tangiert als beim Behördenwechsel am gleichen Ort. Auch wenn für die Rechtsinstitute die dienstlichen Interessen im Vordergrund stehen, so hat sich doch eine Personalpolitik an der Leitlinie des Fürsorgegedanken durchgesetzt, die den Wünschen der Beamten auf einen Ortswechsel mit Rücksicht auf die Berufssituation des Lebenspartners Rechnung trägt, wenn dies mit Blick auf die dienstlichen Interessen vertretbar ist. Näheres zum Behördenwechsel s. Rz 5. § 26 normiert die grundsätzliche Zulässigkeit einer Versetzung von Beamten nach dem dienstlichen Bedürfnis und setzt gleichzeitig den Rahmen, in dem der Beamte vor sachwidrigen Maßnahmen auf diesem Felde geschützt werden soll. § 26 Abs. 1 hat dabei die Versetzung im Bereich des Bundes zum Gegenstand.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0026

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