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§ 26 Disziplinararrest
Während § 26 Begriff und Dauer des Disziplinararrests bestimmt, ist die Mitwirkung des Truppendienstrichters in § 40 und die Vollstreckung in den §§ 53, 55, 56 geregelt. § 148 enthält die nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erforderliche Benennung des durch den Disziplinararrest eingeschränkten Grundrechts der Freiheit der Person.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0026
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