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§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BAT/BAT-O erhält der Angestellte neben seiner Vergütung eine Zulage, „wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist“, und zwar – Satz 2 a. a. O. – in derselben Höhe wie der Beamte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0026

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