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§ 25 Aufstieg

§ 25 regelt den Aufstieg nicht umfassend, sondern spricht nur einzelne Aspekte an. Hierzu gehört der Grundsatz, dass der Aufstieg auch ohne Erfüllung der für den unmittelbaren Zugang zur Laufbahn bestehenden Voraussetzungen möglich ist. Als weiterer Grundsatz gilt, dass der prüfungsmäßige Aufstieg (Ablegung einer Aufstiegsprüfung) den Regelfall bildet, durch Laufbahnvorschriften aber eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Soweit § 25 keine eigenständige Regelung trifft, gelten für den Aufstieg die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere das Leistungsprinzip. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung des Aufstiegs sind in den Laufbahnvorschriften enthalten (§§ 33–33b BLV i. d. F. v. 2. 7. 2002 = BLV n. F.; frühere Regelung: §§ 16, 22, 23, 28, 29, 33 und 33a BLV Fassung bis 8. 7. 2002 = BLV a. F.). Für die einzelnen Laufbahnen sind sie in den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu treffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 2 Abs. 4 BLV).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0025

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