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§ 24a Erprobung für ein Amt mit leitender Funktion
§ 24a wurde mit Wirkung vom 1. 7. 1997 eingefügt durch das Reformgesetz vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322). Zusammen mit der Einfügung des § 24a wurde auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst. Als zusätzliche Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses auf Probe wurde die „Übertragung eines Amts mit leitender Funktion“ nach § 24a eingeführt. Gleichzeitig wurde § 11 S. 2 BLV aufgehoben, der die Erprobung auf einem Beförderungsdienstposten für die Ämter regelte, die im Wesentlichen jetzt von § 24a erfasst werden. § 24a Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 Nr. 4 wurden mit Wirkung vom 1. 1. 2002 geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts – BDisz-NOG – vom 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510, 1527); dadurch wurden die Vorschriften an das neue Bundesdisziplinargesetz (BDG) angepasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0024a
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