Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 24a Erprobung für ein Amt mit leitender Funktion
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 24a Erprobung für ein Amt mit leitender Funktion

§ 24a wurde mit Wirkung vom 1. 7. 1997 eingefügt durch das Reformgesetz vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322). Zusammen mit der Einfügung des § 24a wurde auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst. Als zusätzliche Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses auf Probe wurde die „Übertragung eines Amts mit leitender Funktion“ nach § 24a eingeführt. Gleichzeitig wurde § 11 S. 2 BLV aufgehoben, der die Erprobung auf einem Beförderungsdienstposten für die Ämter regelte, die im Wesentlichen jetzt von § 24a erfasst werden. § 24a Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 Nr. 4 wurden mit Wirkung vom 1. 1. 2002 geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts – BDisz-NOG – vom 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510, 1527); dadurch wurden die Vorschriften an das neue Bundesdisziplinargesetz (BDG) angepasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0024a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 32 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: