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§ 24 Nebentätigkeiten

Für Nebentätigkeiten der Angestellten fanden bisher nach § 11 BAT/BAT-O die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung (für Arbeiter schrieb § 13 MTArb lediglich Zustimmung des Arbeitgebers vor). Der TV-L schreibt wie der TVöD in § 3 Abs. 3 nunmehr lediglich die Anzeige vor und ermöglicht in Kollisionsfällen die Untersagung sowie – anders als § 3 TVöD – bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Auflage einer Ablieferungspflicht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0024

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