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§ 24 Führungsämter auf Probe
§ 24a BBG a.F. und damit die erstmalige Möglichkeit, Führungsämter auf Probe zu vergeben, wurde mit Wirkung vom 1.7.1997 durch das Reformgesetz vom 24.2.1997 (BGBl. I S. 322) eingefügt. Gleichzeitig wurde auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F. neu gefasst. Als zusätzliche Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses auf Probe wurde die „Übertragung eines Amts mit leitender Funktion“ nach § 24a BBG a. F. eingeführt. Gleichzeitig wurde § 11 S. 2 BLV a. F. aufgehoben, der die Erprobung auf einem Beförderungsdienstposten für die Ämter regelte, die im Wesentlichen von § 24a BBG a. F. erfasst wurden. § 24a Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 Nr. 4 BBG a. F. wurden mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts – BDisz-NOG – vom 9.7.2001 (BGBl. I S. 1510, 1527); dadurch wurden die Vorschriften an das neue Bundesdisziplinargesetz (BDG) angepasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0024
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