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§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

Der erste Teil der Vorschrift (Abs. 1 S. 1) entspricht dem § 53 Abs. 2 S. 1 BBesG a. F., dessen Geltungsbereich als Rahmenregelung allerdings – anders als § 24 – auf die Länder beschränkt war. Der die Regelung bestimmende Grundgedanke (vgl. Rz 2) fand seinen Niederschlag aber auch schon in den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des BBesG a. F.: § 5 Abs. 2 S. 2 BBesG a. F. nannte generelle Ausnahmen von der Einstufung der Eingangsämter der vier Laufbahngruppen, weitere Einzelausnahmen ergaben sich aus der Einstufung bestimmter Ämter in die Besoldungsordnung A. Abs. 2 trifft für den einfachen Dienst eine den Laufbahnvorschriften dieser Laufbahngruppe angepasste vereinfachte Regelung über die Eingruppierung des Eingangsamtes in eine höhere Besoldungsgruppe als die in § 23 für dieses Amt vorgesehene. Da die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes nicht in einer Laufbahnprüfung nachzuweisen ist, kann das Eingangsamt dieser Laufbahngruppe allein unter der Voraussetzung des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0024

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