• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 23a Ergänzende Vorschriften

Die Vorschrift, die durch Art. 5 Nr. 20 WehrRÄndG 2008 eingefügt wurde, enthält über Einzelverweisungen hinaus erstmals eine summarische Verweisung auf ergänzend anzuwendende Verfahrensvorschriften und auf andere Verfahrensgesetze. Dabei verweist Absatz 1 unter beispielhafter Aufzählung einzelner Regelungen auf die entsprechende Anwendung der WDO. Die ergänzende Verweisung auf die VwGO und auf Bestimmungen des GVG in Absatz 2 S. 1 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf das gerichtliche Antragsverfahren. Mit der Regelung in Absatz 2 S. 2 erhält der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer eine gesetzliche Grundlage. Absatz 3 enthält eine den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 107, 395 – NJW 2003, 1924 f.) entsprechende Rechtsgrundlage für die Anhörungsrüge bei Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Antragsverfahren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0023a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: