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§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

§ 23 gehört in die Gruppe von Disziplinarvorschriften, die – wie auch § 14, § 21 Abs. 2, § 22, § 36, § 57, § 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 S. 3, § 72 Abs. 1 – Regelungen dazu treffen, inwieweit Ergebnisse anderer gesetzlich geordneter, insbesondere sachgleicher Verfahren im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sind. So schreibt speziell § 23 für das behördliche Disziplinarverfahren vor, unter welchen Voraussetzungen tatsächliche Feststellungen (Rz 9ff.) bestimmter anderer Gerichtsverfahren (Abs. 1, s. Rz 20 ff.) oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren (Abs. 2, s. Rz 32) Bindungswirkung (Rz 30, 34) entfalten (können). Damit hält sich die Vorschrift – noch erweitert gegenüber der BDO (Rz 26) – in der disziplinarrechtlichen Tradition seit der RDStO 1937 (Rz 6a). Die Vorschrift regelt indes nicht, inwiefern die am Disziplinarverfahren Beteiligten sonst noch an gerichtliche oder behördliche Entscheidungen gebunden sind; ob das der Fall ist, ergibt sich aus anderen Vorschriften, wie z.B. § 121 VwGO. Hat also z.B. ein VG in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig erkannt, dass das Beamtenverhältnis des Beamten besteht, ist davon nach dieser Rechtskraftvorschrift im Disziplinarverfahren bindend auszugehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0023

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