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§ 23 Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
Die vorliegende Vorschrift begründet eine antragsabhängige Pflicht der Dienststellenleitung zur Bestellung des Wahlvorstandes für den Fall, dass eine Personalversammlung nach § 22 nicht stattfindet oder die Personalversammlung keinen Wahlvorstand wählt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0023
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