Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber dient vor allem der Information der Beschäftigten, die nicht an der Stimmenauszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses teilgenommen haben. § 23 ging aus § 23 PersVWO 1955 hervor. Dabei wurde neben einer redaktionellen Umstellung die vormals auf die Namen der gewählten Bewerber beschränkte Mitteilung auf das gesamte Wahlergebnis erweitert. Die Vorschrift wurde bisher nicht geändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0023

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 5 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: