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§ 23 Beförderungen

§ 23 verweist auch für Beförderungen auf den für die Auslese von Bewerbern in § 8 Abs. 1 S. 2 normierten Leistungsgrundsatz. Es hätte zwar keiner besonderen Klarstellung bedurft, dass dieser Grundsatz auch für Beförderungen gilt, weil er ohnehin zu den wesentlichen hergebrachten allgemeinen Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört (Näheres hierzu K § 8 Rz 14). Doch war es sachgerecht, nach der ausdrücklichen Regelung für die Bewerberauslese die Anwendung dieses Grundsatzes gerade auch bei den Beförderungen erneut hervorzuheben, da sich die Auswahlprinzipien mit dem Aufsteigen eines Beamten notwendig verschärfen müssen. § 8 Abs. 1 S. 2 wurde durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung v. 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1897, 1908) neu gefasst. Näheres hierzu vgl. K § 8 Rz 2c. Bei der Neufassung wurden in § 8 Abs. 1 S. 2 zusätzliche Kriterien aufgenommen, die bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Verweisung auf § 8 beschränkt sich auf Abs. 1 S. 2, erfasst also nicht den durch Art. 2 DGleiG vom 30. 11. 2001 (BGBl. I S. 3234) angefügten Abs. 1 S. 3, der durch das Gesetz vom 14. 8. 2006 hinsichtlich der Förderung schwerbehinderter Menschen ergänzt wurde. Die nach § 8 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit dem BGleiG (= Art. 1 des DGleiG) für Ernennungen geltenden Grundsätze für die Frauenförderung (vgl. K § 8 Rz 76 ff.), sind sinngemäß auch auf Beförderungen anzuwenden. § 8 Abs. 1 S. 3 BBG hat ohnehin nur deklaratorische Bedeutung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0023

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