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§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde

Die Vorschrift über die Nichtzulassungsbeschwerde ergänzt die Regelungen über die Rechtsbeschwerde und lehnt sich an das Beschwerdeverfahren bei Nichtzulassung der verwaltungsgerichtlichen Revision (§ 133 VwGO) an (BTDrucks. 16/7955, S. 37). Sie ist gleichzeitig mit der Vorschrift über die Rechtsbeschwerde durch Art. 5 Nr. 18 WehrRÄndG 2008 eingefügt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Antragsteller die Möglichkeit, die Entscheidung, mit der das Truppendienstgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt hat, durch das BVerwG überprüfen zu lassen. So kann eine fehlerhafte Nichtzulassung korrigiert werden. Der Beschwerdeführer, dessen Rechtsbeschwerde unter Verstoß gegen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vom Truppendienstgericht zugelassen wurde, wird aber prozessual nicht besser gestellt als der Beschwerdeführer, dessen Rechtsbeschwerde aus unzutreffenden Gründen nicht zugelassen wurde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0022b

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