Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

In der Regel wird der Wahlvorstand vom Personalrat bestellt (vgl. § 21 S. 1). In besonderen Konstellationen kann jedoch auch eine Wahl des Wahlvorstandes durch eine dazu gesondert einberufene Personalversammlung erfolgen. Diese Fallgruppen sind Gegenstand der vorliegenden Vorschrift. Während Abs. 1 den Fall erfasst, dass der Personalrat seiner sich aus § 21 ergebenden Pflicht zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht nachkommt, regelt Abs. 2 die Konstellation, dass in einer an sich personalratsfähigen Dienststelle kein Personalrat besteht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0022

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 18 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: