• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes

Das in § 22 geregelte Verbot der Dienstausübung ist der Befehl, sich jeder dienstlichen Tätigkeit zu enthalten (BVerwGE 63, 32; ZDv 14/3 B 152 1.1). Damit soll sichergestellt werden, dass der Soldat für die Dauer des Verbots aus seiner Dienststellung keine dienstlichen Befugnisse in Anspruch nimmt (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. § 22 Rz 1). Es ist eine vorübergehende Maßnahme, die entweder nach Ablauf von drei Monaten erlischt (S. 2) oder von weitergehenden Maßnahmen eingeholt und übernommen wird. § 22 entspricht im Wesentlichen § 39 BeamtStG und § 66 BBG. Dieses Verbot greift in das aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitende Recht des Soldaten ein, „dienstgradgerecht“ beschäftigt zu werden. Danach ist ihm nicht nur ein geeigneter Aufgabenbereich zuzuweisen, sondern ihm ist auch die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen (Walz/Eichen/Sohm, SG, § 22 Rz 13; Zängl GKÖD I K § 60 BBG a. F. Rz 5). Daraus ergibt sich, dass das Verbot der Dienstausübung nur eine vorläufige Maßnahme sein kann, eine Ausnahmelage voraussetzt und nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0022

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: