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§ 22 Probezeit

Das BBG unterscheidet zwischen dem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), der sog. statusrechtlichen Probezeit und der laufbahnrechtlichen Probezeit. Unter statusrechtlicher Probezeit ist die Zeit zu verstehen, in der sich jemand im Status eines Beamtenverhältnisses auf Probe befindet. Sie beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und endet entweder mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung – oder ausnahmsweise – durch Versetzung in den Ruhestand (§ 46). Die laufbahnrechtliche Probezeit ist die Zeit, in der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bewähren soll. § 22 betrifft die laufbahnrechtliche Probezeit. Zwischen der laufbahnrechtlichen Probezeit und der statusrechtlichen Probezeit besteht insofern ein Zusammenhang, als die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe abzuleisten ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG, vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 1 BLV). Die Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit deckt sich aber nicht immer mit der statusrechtlichen Probezeit. Da für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben Bewährung in der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, kann die statusrechtliche Probezeit auch nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit noch andauern. Dies gilt insbesondere wegen des nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgeschriebenen Mindestalters von 27 Jahren. Die erfolgreiche Beendigung der Probezeit verleiht dem Beamten noch keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der erfolgreiche Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit hat lediglich zur Folge, dass der Beamte wegen nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände nicht mehr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann (vgl. hierzu K § 31 Rz 26 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0022

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