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§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

§ 22 regelt (in Verbindung mit § 21) die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, also für den nächst dem Urlaub zweiten Hauptfall der Entgeltzahlung ohne Arbeitsleistung. Neben § 22 sind für aus dem BAT (West) übergeleitete Angestellte ggf. § 13 TVÜ Bund/VKA bzw. § 13 TVÜ-Länder zu beachten (vgl. bei F § 13/G § 13 sowie unten Rz 102, 116 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0022

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