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§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

§ 22 zählt abschließend alle zulässigen einfachen, d. h. von Disziplinarvorgesetzten gegen (aktive) Soldaten verhängbaren Disziplinarmaßnahmen auf. Die einfachen Disziplinarmaßnahmen können auch von den Wehrdienstge- richten ausgesprochen werden (§ 58 Abs. 6). Die gegen Soldaten und frühere Soldaten zulässigen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen sind in § 58 aufgeführt. Zu den Folgen des Dienstvergehens und des als Dienstvergehen geltenden Verhaltens siehe § 23 SG. Zu den Richtlinien für die Maßnahmebemessung siehe § 38.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0022

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