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§ 21 Dienstliche Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung wurde ursprünglich im BBG nicht ausdrücklich erwähnt. Entsprechende Normierungen fanden sich zunächst ausschließlich in der BLV a. F. (vgl. §§ 40 bis 41a BLV a. F.). Seit dem Jahr 2009 ist in § 21 S. 1 die regelmäßige Beurteilung der Beamtinnen und Beamten gesetzlich vorgeschrieben. Danach muss die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig beurteilt werden. Ausnahmen von der gesetzlich normierten Beurteilungspflicht kann nach § 21 S. 2 nur die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung regeln. Von dieser Regelungskompetenz hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht. Nach § 48 Abs. 2 S. 1 BLV können von der regelmäßigen Beurteilung Ausnahmen zugelassen werden, soweit eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist nach § 48 Abs. 2 S. 2 BLV insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und während der Wahrnehmung herausgehobener Führungsfunktionen der Fall. § 21 S. 1 manifestiert die Verpflichtung des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zur inhaltlichen Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung bzw. zum zu beachtenden Beurteilungsverfahren finden sich ausschließlich in der BLV (§§ 48 bis 50 BLV).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0021

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