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§ 20a Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 20 a wurde mit Wirkung vom 21. 12. 1993 eingefügt durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2136). Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 12. 1988 (89/48/EWG) über die allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Hochschuldiplom-Richtlinie – erfaßt alle Angehörigen der Mitgliedsstaaten der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) einen reglementierten Beruf aufnehmen wollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt, und gleichgültig, ob eine unselbständige Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübt wird. Die in ihrer Geltung sehr weit gefaßte Richtlinie bedarf für einzelne Berufe einer näheren Ausgestaltung. Diese erfolgte für die Beamtenlaufbahnen des Bundes durch § 20a BBG und die auf der Ermächtigung des § 20a Abs. 1 S. 2 beruhende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen des Bundes (EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung – EGLV –) vom 2. 11. 1995 (BGBl. I S. 1493). faßt aber auch diesen Bereich. Für eine praktikable Umsetzbarkeit erscheint in gleicher Weise wie für die RL 89/48/EWG eine Ausführungsverordnung erforderlich, für die Abs. 1 S. 2 die Ermächtigungsgrundlage bildet. Diese Verordnung ist noch nicht erlassen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0020a

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