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§ 200 Verwaltungsvorschriften

Nach Art. 86 S. 1 GG erlässt die Bundesregierung die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, wenn der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts ausführt, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt. § 200 ist eine solche besondere Zuständigkeitsregelung. Verwaltungsvorschriften mit Verbindlichkeit für die gesamte Bundesverwaltung erlässt danach das Bundesministerium des Innern, soweit das Bundesbeamtengesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Bestimmungen enthält das BBG u. a. in §§ 76 u. 81. Der Begriff Verwaltungsvorschriften wird in § 200 vorausgesetzt; für die Bestimmung der Regelungsermächtigung des Bundesinnenministeriums ist es aber notwendig, Regelungsrahmen und Wirkungsweise von Verwaltungsvorschriften näher zu erläutern. Die Zuständigkeitsregelung dient der Klarstellung; sie ergäbe sich bereits aus der Ressortzuständigkeit nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung. Einige Bundesländer haben auch von einer entsprechenden Regelung abgesehen (s. Rz 16, s. Hmbg u. Nds). Die Alleinzuständigkeit des Bundesministers des Innern nach § 200 ist eine Alleinzuständigkeit nur im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis ist bei Haushaltsfolgen die Beteiligung des Bundesministers der Finanzen notwendig. In einigen Länderregelungen ist die Mitwirkung des Haushaltsministers auch in den Gesetzestext eingeflossen und hat dadurch Außenwirkung erhalten (s. Rz 16).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0200

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