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§ 20 Wahlvorschläge
Die Vorschrift regelt das Wahlvorschlagsrecht und wird ergänzt durch die Bestimmungen der nach § 115 erlassenen Wahlordnung (BPersVWO; nachfolgend kurz WO), insbesondere §§ 7–10 WO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0020
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