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§ 20 Nebentätigkeit

§ 20 regelt in enger Anlehnung an das Beamtenrecht das Nebentätigkeitsrecht der Soldaten und schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Truppe und dem Interesse des Soldaten an der frei zu verwertenden Arbeitskraft außerhalb seines Dienstes (Walz/Eichen/Sohm, SG, § 20 Rz 1). Die Gesetzestreue, die Loyalität der Soldaten und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr können dann am ehesten erreicht werden, wenn gewährleistet ist, dass sich der Soldat in wirtschaftlicher Unabhängigkeit den ihm zugewiesenen Aufgaben widmen kann (BVerfGE 44, 249, 265; BVerwGE 70, 251, 267). Das Nebentätigkeitsrecht sowohl der Soldaten als auch das der Beamten soll die Beeinträchtigung der Grundpflichten des Soldaten verhindern und sicherstellen, dass er möglichst die ganze Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung stellt und dabei loyal. aber dennoch unbefangen und unparteilich zu handelt (BVerfGE 55, 207, 228f.). Es dient insoweit dem Gemeinwohl. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, es liege auf der Hand, dass die uneingeschränkte Möglichkeit, neben einer ungekürzten Besoldung zusätzliche Vergütungen für eine Nebentätigkeit zu beziehen, die dienstlichen Leistungen im Hauptamt und damit die Belange des Dienstherrn und das Interesse des Staates und seiner Bürger an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (und damit auch der Bundeswehr) ernsthaft zu gefährden vermöge (BVerfGE 55, 207, 237 = NJW 1981, 971; vgl. dazu näher Geis in Fürst GKÖD I K vor §§ 64–69a Rz 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0020

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