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§ 20 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 20 behandelt zwei unterschiedliche Fragen, nämlich in Abs. 1 die Befähigungsanforderungen für Beamte besonderer Fachrichtungen und in Abs. 2 die Anrechnung förderlicher beruflicher Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst. Die ursprünglich in § 20 Abs. 1 enthaltene Bestimmung, wonach die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachausbildung neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen ist, wurde durch das 2. BRÄG vom 18. 8. 1976 (BGBl. I S. 2209) gestrichen, da nach der Neuregelung der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für Regellaufbahnen (§§ 15 a bis 19) dafür kein Bedarf mehr gesehen wurde. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu Abs. 1 und 2. Abs. 1 (neu) wurde in Anpassung an die §§ 15 a ff. neu gefasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0020

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