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§ 20 (Bestellung des Wahlvorstandes)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 21 n. F. (Abs. 1) sowie § 22 Abs. 1 n. F. (Abs. 2);
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0020
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