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§ 20 Allgemeines Dienstalter
Das allgemeine Dienstalter bezeichnet die Länge der Zeit, in der ein Richter sein Richteramt oder ein gleichwertiges Amt innehat. Es ist zu unterscheiden vom Besoldungs- und Versorgungsdienstalter, nach welchem Besoldung und Versorgung eines Richters berechnet werden, und auch vom allgemeinen Dienstalter im Beamtenrecht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0020
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