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§ 2 (Zusammenwirken von Dienststellen, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 2 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 n. F.;
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 2, G § 9.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 2 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0002

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