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§ 2 Geltung für Berufsrichter

Die Vorschrift bestimmt den statusrechtlichen Geltungsbereich des DRiG. Es gilt – von wenigen ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – ausschließlich für Berufsrichter (zu diesem Begriff T § 1 Rz 9). Diese bezeichnen die folgenden Bestimmungen als Richter. Das Gesetz erfasst alle staatlichen Berufsrichter, also die Richter des Bundes und der Länder (§ 3), unabhängig davon, in welchem Gerichtszweig sie tätig sind. Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts und die Verfassungsrichter der Länder gelten die Vorschriften des DRiG nur mit den Einschränkungen der §§ 69, 70, 84, 120a.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0002

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