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§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

Die Vorbereitung der Wahl beginnt damit, dass der Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Beschäftigten ermittelt. Das Ergebnis dieser Ermittlung setzt wesentliche Eckdaten für das Wahlausschreiben, insbesondere für die Sitzverteilung. Daher gehen diese Ermittlungen nicht nur dem eigentlichen Wahlverfahren voraus, sondern nehmen auch (besonders bei Personalvertretungen mit unübersichtlichen Geschäftsbereichen, oder bei anstehenden Organisationsänderungen) viel Zeit und Mühe in Anspruch. § 2 verpflichtet den Wahlvorstand, unabhängig voneinander sowohl die Zahlen der „in der Regel“ Beschäftigten (Abs. 1) als auch die Umfänge der aktuell (am Wahltag) Wahlberechtigten (Abs. 2) zu erheben; beide Werte sind in der Regel unterschiedlich und stimmen allenfalls zufällig überein (Berg in: Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl., § 2 WO Rz 2). Das Wählerverzeichnis ist ein wesentliches Dokument im Wahlverfahren, da Wahlberechtigte nur abstimmen dürfen, wenn sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (s. § 15 Abs. 1). Daher muss das Wählerverzeichnis zur Sicherung eines transparenten Wahlganges während der gesamten Dauer des Wahlverfahrens öffentlich ausgelegt werden (Abs. 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0002

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