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§ 2 Dienstherrnfähigkeit

§ 2 übernimmt – beschränkt auf den Bundesbereich – die Regelung des § 121 BRRG. Die Vorschrift bestimmt unter Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit redaktionellen Änderungen, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, und definiert den Begriff der Dienstherrnfähigkeit und damit auch den des Dienstherrn. § 2 erwähnt dem Wortlaut nach nur eine künftige Verleihung der Dienstherrnfähigkeit aufgrund eines Gesetzes. § 121 BRRG sah noch vor, dass die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird, die der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle bedurfte. Für den Landesbereich ist im Zuge der Föderalismusreform mit den Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz zwischen Bund und Ländern (Gesetz vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034; s. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG; L vor § 1 Rz 1 f.) unter Berücksichtigung der anderen staatsrechtlichen Struktur der Länder die § 121 BRRG entsprechende Regelung mit redaktionellen Anpassungen in § 2 BeamtStG getroffen worden (s. Rz 16). Dementsprechend fehlt in § 2 BBG die in § 121 BBRG noch enthaltene, die Länder betreffende Bestimmung der Nr. 1.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0002

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