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§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 2 fasst folgende Vorschriften des bisherigen Rechts teils ohne, teils mit nur geringfügigen materiellen Änderungen zusammen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0002
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