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§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020

§ 19a enthält als Kern der 5. Verordnung zur Änderung der BPersVWO vom 24.4.2020, die wegen Eilbedürftigkeit vereinfacht verkündet wurde (BAnz AT 28.4.2020 V1), eine Reihe von Sonderregelungen anlässlich der regelmäßigen Wahlen 2020, die insbesondere die Zulassung der Briefwahl erleichtern, sich aber nicht auf Modifikationen zu § 19 beschränken. Die Regelung trat rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft (Art. 2 der Verordnung) und ist nach Abs. 4 befristet zum 31.3.2021. Sie flankiert damit die in gleicher Weise befristeten Änderungen BPersVG (§ 26a, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 113). Die Befristung dient der Evaluierung, um die mit der Regelung gemachten Erfahrungen im Rahmen der im Koalitionsvertrag 2017/2021 angekündigten BPersVG-Novelle zu verarbeiten (vgl. BT-Drs 19/18696, S. 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0019a

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