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§ 199 Änderung und Weitergeltung beamtenrechtlicher Regelungen
§ 199 Abs. 1 hebt förmlich die gesetzlichen Regelungen auf, die mit dem Inkrafttreten des BBG inhaltlich gegenstandslos oder überflüssig geworden sind. Abs. 2 bestimmt und benennt diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften, die zunächst weiter gelten, obwohl sie auf einer Ermächtigungsgrundlage (§ 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950) der aufgehobenen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBG außer Kraft tretenden Gesetze beruhen. Abs. 3 ist inzwischen ersatzlos weggefallen. Der Verweisungsregelung in Abs. 4 bedurfte es, weil in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen auf die aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen ist. An deren Stelle treten die Vorschriften des BBG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0199
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