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§ 190 Polizeiliche Vollzugsbeamte

Das Recht der Polizeivollzugsbeamten ist in der Grundstruktur übereinstimmend in Bund und Ländern geregelt. Es gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder, soweit bundesgesetzlich für die Polizeibeamten im Bundesdienst und landesrechtlich für die Polizeibeamten im Landesdienst in den einzelnen Landesbeamtengesetzen nichts anderes vorgeschrieben ist. Von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften abweichende Sonderregelungen für Polizeivollzugsbeamte sind vorrangig. Für den Bundesdienst ist maßgebend das Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – i. d. F. vom 3. 6. 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 6. 2005 (BGBl. I 1818, 1822). Das Gesetz ist in der aktuellen Fassung unter D 225 abgedruckt. In den Ländern sind die entsprechenden Vorschriften jeweils in den Landesbeamtengesetzen durch Sondervorschriften geregelt. Einzelne Detailregelungen (freie Heilfürsorge, Kleidergeld) sind auch in Landesbesoldungsgesetzen enthalten. Die Ländergesetze enthalten zusätzlich Sonderbestim- mungen, die den Erfordernissen wirksamer Durchführung des Polizeidienstes, dessen besonderen Aufgaben des Vollzugsdienstes Rechnung tragen. Diese Sonderregelungen sollen einen einsatzfähigen Polizeidienst ermöglichen. Demselben Zweck dienen weitere Sonderbestimmungen (z. B. besondere Heilfürsorge und Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften). Hierzu gehört auch die modifizierte Anwendbarkeit des § 85 BPersVG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0190

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