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§ 19 Witwengeld
§ 19 regelt die Voraussetzungen, nach denen die Witwe eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld erhält. Der Witwengeldanspruch folgt aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG), die sich auch auf die Hinterbliebenen des (ehemaligen) Beamten erstreckt. Die Witwe erlangt nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch, der sich von dem Versorgungsurheber ableitet, d. h. die versorgungsrechtliche Stellung der Witwe folgt der versorgungsrechtlichen Stellung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0019
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