• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 19 Witwengeld

§ 19 regelt die Voraussetzungen, nach denen die Witwe eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld erhält. Der Witwengeldanspruch folgt aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG), die sich auch auf die Hinterbliebenen des (ehemaligen) Beamten erstreckt. Die Witwe erlangt nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch, der sich von dem Versorgungsurheber ableitet, d. h. die versorgungsrechtliche Stellung der Witwe folgt der versorgungsrechtlichen Stellung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0019

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: