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§ 19 Rücknahme der Ernennung

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen allgemeinem öffentlichen Dienstrecht (§ 9 BRRG, § 12 BBG). Richterrechtliche Besonderheiten enthalten Abs. 1 Nr. 1 u. 2 hinsichtlich der Rücknahmegründe und Abs. 2 hinsichtlich des Verfah- rens. Rücknahme unterscheidet sich von der Nichtigkeit einer Ernennung nur im Verfahren (vgl. Rz 18 ff.), nicht in den Wirkungen (vgl. Rz 25). Die Rücknahmetatbestände sind wie die der Nichtigkeit (T § 18 Rz 1) abschließend geregelt (K § 12 Rz 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 19 Anm. 2), und zwar ebenfalls für Richter im Bundes- und im Landesdienst (vgl. T § 18 Rz 5; vgl. aber zur Beteiligung eines Richterwahlausschusses Rz 5). § 19 regelt nur Rücknahmepflicht und -recht des Dienstherrn. Dem Ernannten geben etwaige Rücknahmegründe kein Anfechtungsrecht. Er ist durch die Ernennung weder in seinen Rechten verletzt noch anderweitig beschwert, zumal er jederzeit seine Entlassung nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 beantragen kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0019

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